Satzung des DVW Hessen e. V.

Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 02. April 2019

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen DVW Hessen, e. V.. Der konkretisierende Zusatz „Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement“ kann im Schriftverkehr ergänzt werden, gehört jedoch nicht zum eingetragenen Vereinsnamen. Im Folgenden wird der Verein kurz DVW Hessen genannt. „DVW“ steht für „Deutscher Verein für Vermessungswesen“.

(2)  Der DVW Hessen hat seinen Sitz in Marburg/Lahn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg/Lahn unter Nr. 601 eingetragen.

(3)  Die Verwaltung des Vereins ist nicht an den Sitz gebunden; sie kann sich auch am Wohnsitz eines Vorstandsmitglieds befinden.

(4)  Gerichtsstand ist der Sitz des DVW Hessen.

(5)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Zweck des Vereins ist es, Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement in Praxis, Wissenschaft und Forschung zu fördern und in der Öffentlichkeit darzustellen, die persönlichen und fachlichen Kontakte zu pflegen sowie die gewonnenen Ergebnisse insbesondere durch Aus- und Fortbildung der Berufsangehörigen und des Berufsnachwuchses zu vermitteln.

(3)  Diesen Zwecken dienen insbesondere

a) die Herausgabe von Publikationen insbesondere das Mitteilungsblatt des DVW Hessen,

b) die fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,

c) die Durchführung von Fachseminaren,

d) der gegenseitige Austausch seiner Mitglieder untereinander,

e) die regelmäßige Information der Mitglieder über den Vereinszweck dienende Veranstaltungen und Neuigkeiten, auch durch elektronische Dienste,

f) die bibliothekarische Bereitstellung von Fachliteratur,

g) die Zusammenarbeit mit fachverwandten Vereinigungen, Universitäten, Hochschulen und Instituten,

h) die Mitgliedschaft in Organisationen und Vereinen im Rahmen des Vereinszwecks,

i) die Mitgliedschaft des DVW Hessen im Dachverband DVW e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement (kurz DVW genannt), und dessen Unterstützung bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Aufgaben.

(4)  Der DVW Hessen ist bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des DVW Hessen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5)  Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(6)  Die Mitglieder des Vorstandes, anderer Gremien und sonstiger Einrichtungen sowie die Kassenprüfer/innen des DVW Hessen sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 - Organisation

(1)  Der Verein gliedert sich in Bezirksgruppen, die sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen abgrenzen.

(2)  Die Bezirksgruppen wählen ihre/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Kalenderjahren. Wiederwahl ist möglich. Falls in dem Jahr vor Ablauf der Wahlperiode keine erneute Wahl stattfindet, führen die aktuellen Funktionsträger/innen bis zur nächsten Bezirksgruppensitzung mit angesetztem Wahltermin ihre Bezirksgruppe weiter.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1)  Der DVW Hessen hat ordentliche Mitglieder, Mitglieder in Ausbildung, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder können alle im Sinne des § 2 dieser Satzung beruflich interessierten, zur wissenschaftlichen oder fachlichen Mitarbeit befähigten und bereiten natürlichen Personen werden.

(3)  Andere Organisationen aus den Bereichen Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement können ihre Mitglieder geschlossen im DVW Hessen anmelden.

(4)  Mitglieder in Ausbildung können natürliche Personen sein, die eine Ausbildung auf dem Gebiet der Geodäsie, Geoinformation und des Landmanagement durchlaufen (insbesondere Auszubildende, Studierende, Anwärter/innen, Referendare/innen, Praktikanten/innen).

(5)  Fördernde Mitglieder des DVW Hessen können Behörden, kommunale Selbstverwaltungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Institute, Firmen und Einzelpersonen werden, wenn ihnen die ideelle Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Ziele wertvoll erscheint. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Antragsrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

(6)  Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Einem Ehrenmitglied kann unter den gleichen Voraussetzungen außerdem die Bezeichnung „Ehrenvorsitzende/r“ verliehen werden.

(7)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge zu zahlen.

Die Mitglieder willigen in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an den DVW zur Erfüllung seiner Aufgaben ein.

(8)  Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einer Bezirksgruppe richtet sich nach der in der Mitgliederliste geführten Adresse. Davon abweichend kann jedes Mitglied die Zugehörigkeit zu einer Bezirksgruppe durch Erklärung selbst bestimmen.

(9)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und verpflichtet zur Entrichtung des vom DVW Hessen erhobenen Vereinsbeitrags.

(10) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt:

Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Für Mitglieder im Sinne von Abs. 3 endet die Mitgliedschaft durch Mitteilung der Organisation zu dem von ihr angegebenen Zeitpunkt. Auf Antrag des Mitglieds kann seine Mitgliedschaft im DVW Hessen jedoch unabhängig von der Organisationsmitgliedschaft fortgesetzt werden;

b) durch Streichung aus der Mitgliederliste:

Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung zwei Jahre oder mehr im Rückstand geblieben ist, kann aus der Mitgliederliste durch Vorstandsbeschluss gestrichen werden;

c) durch Ausschluss:

Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, falls sich ein Mitglied durch sein Verhalten mit den Zwecken des Vereins in Widerspruch gesetzt oder dem Verein Schaden zugefügt hat. Vor dem Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;

d) durch Wechsel zu einem anderen DVW-Landesverein, der jederzeit möglich ist;

e) durch Tod.

(11) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten sowie jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 - Beiträge

(1)  Über die Höhe des von den einzelnen Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)  Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

(3)  Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beitragsermäßigungen genehmigen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

(4)  Die Beiträge sind in der festgelegten Höhe für das Geschäftsjahr jeweils im Januar fällig. Für die Anmahnung ausstehender Beiträge kann eine angemessene Mahngebühr verlangt werden.

(5)  Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge erlischt nicht durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Wechsel zu einem anderen Landesverein.

§ 6 - Vereinsorgane

(1)  Organe des DVW Hessen sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Vorstandsrat.

(2)  Über alle Sitzungen und Verhandlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschriften sind von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt.

(2)  Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ihm dies notwendig erscheint. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand binnen acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3)  Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des DVW Hessen oder in der zfv oder durch schriftliche Benachrichtigung mitzuteilen.

(4)  Die Tagesordnung ordentlicher Mitgliederversammlungen soll mindestens folgende Punkte zur Billigung bzw. Beschlussfassung enthalten:

a) Geschäftsbericht des/der Vorsitzenden,

b) Bericht des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin,

c) Bericht der Kassenprüfer/innen,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Haushaltsanschlag für das neue Geschäftsjahr,

f) Vorschlag für künftige Mitgliederversammlungen.

(5)  Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Wahl der Kassenprüfer/innen,

c) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im DVW Hessen,

d) die Ernennung zum/zur Ehrenvorsitzenden des DVW Hessen,

e) die Höhe der Beiträge,

f) Satzungsänderungen,

g) die Auflösung des Vereins,

h) sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.

(6)  Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind der/dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. In Ausnahmefällen können verspätet oder während der Versammlung gestellte Anträge im Einvernehmen mit der Versammlung behandelt werden.

(7)  Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst mit Ausnahme von Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 8 - Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten sich im Innenverhältnis zyklisch in der vorgenannten Reihenfolge.

(2)  Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den DVW Hessen.

(3)  Der/die Vorsitzende und gegebenenfalls die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten in der Reihenfolge nach Abs. 1 den DVW Hessen in der Mitgliederversammlung des DVW.

(4)  Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in einerseits sowie der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in andererseits werden jeweils im Abstand von zwei Jahren für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(5)  Der Vorstand beruft einen/eine Berater/in für die Vorstandsarbeit, der/die von den Organisationen nach § 4 Abs. 3 vorgeschlagen wird.

(6)  Der Vorstand beruft im Einvernehmen mit dem Vorstandsrat den/die Schriftleiter/in des Mitteilungsblattes, den/die Seminarbetreuer/in, den/die Nachwuchsreferenten/in sowie bis zu drei weitere Referenten/innen. Der Vorstand überträgt die neben den in Absatz (1) genannten Vorstandsämtern anfallenden Vereinsaufgaben einvernehmlich auf die Referenten/innen.

(7)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(8)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 - Vorstandsrat

(1)  Dem Vorstandsrat gehören neben dem Vorstand die Bezirksgruppenvorsitzenden, der/die Schriftleiter/in des Mitteilungsblattes, der/die Seminarbetreuer/in, der/die Nachwuchsreferent/in, der/die Berater/in des Vorstandes, je ein/eine Vertreter/in der Organisationen nach § 4 Abs. 3 sowie bis zu drei weitere Referenten/innen an.

(2)  Der Vorstand bedient sich des Vorstandsrates

a) zur fachlichen Beratung in Spezialfragen aus den Bereichen Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement,

b) zur Vorbereitung von fachwissenschaftlichen Veranstaltungen und der Mitgliederversammlung,

c) zur Beratung von Angelegenheiten der Geschäftsordnung.

§ 10 - Kassenprüfer/innen

(1)  Der DVW Hessen hat zwei Kassenprüfer/innen, die jeweils im Abstand von zwei Jahren für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

(2)  Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3)  Die Kassenprüfer/innen überprüfen regelmäßig die Kassengeschäfte des DVW Hessen.

§ 11 - Mitteilungsblatt

(1)  Der DVW Hessen gibt ein Mitteilungsblatt heraus, das im Allgemeinen zweimal jährlich erscheint. Neben fachwissenschaftlichen Abhandlungen und Beiträgen werden Nachrichten und aktuelle Hinweise für die Mitglieder aufgenommen.

(2)  Der Bezugspreis des Mitteilungsblattes ist für die Mitglieder im Beitrag enthalten.

(3)  Der/die Schriftleiter/in des Mitteilungsblattes des DVW Hessen wird vom Vorstand gemäß § 8 Abs. 6 dieser Satzung berufen.

(4)  Das Mitteilungsblatt kann gemeinsam mit einem anderen DVW-Landesverein herausgegeben werden.

§ 12 - Geschäftsordnung

(1)  Einzelheiten zu dieser Satzung werden erforderlichenfalls in einer Geschäftsordnung geregelt.

(2)  Die Geschäftsordnung ist im Vorstandsrat zu beraten und vom Vorstand zu beschließen. Für den Vorstandsbeschluss ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 13 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1)  Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des DVW Hessen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Einladung besonders darauf hingewiesen hat und wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder dafür eintritt.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement zuständigen Fachbereiche

a) der Technischen Universität Darmstadt

b) der Frankfurt University of Applied Sciences

oder deren Rechtsnachfolger zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke.

§ 14 - Datenschutz

(1)  Zur Wahrung und Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen­bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse seiner Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.

(3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

      Der Verein gibt Daten der Mitglieder in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Verbände und Organisationen weiter, um den Vereinszweck gem. § 2 Abs. 3 erfüllen zu können. Insbesondere der DVW erhält Zugang auf die Mitgliederverwaltung, um Einladungen zu Kongressen und Fachveranstaltungen sowie Publikationen an die Mitglieder zu versenden.

(4)  Soweit erforderlich bestellt der Vorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten.

(5)  Der Vorstand macht den anderen Mitgliedern gegenüber Ehrungen und Jubiläen (besondere Geburtstage und Mitgliedschaften) der Mitglieder bekannt. Im Internet werden Kontaktangaben zu Funktionsträgern/innen des Vereins aufgeführt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem/der Vorsitzenden Einwände gegen eine solche Bekanntgabe oder Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Bekanntgabe oder Veröffentlichung.

§ 15 - Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 15.10.1948 errichtet; sie wurde geändert am 17.6.1950, 5.6.1964, 5.12.1966,10.5.1974, 3.9.1980, 26.4.1994, 5.4.2000, 24.4.2001, 3.4.2003, 17.4.2012 und am 2.4.2019.

Limburg, den 02. April 2019

gez. Dipl.-Ing. Mario Friehl

gez. Dipl.-Ing. Susann Müller

gez. Dipl.-Ing. Anja Fletling

gez. Dipl.-Ing. (FH) Christian Sommerlad

 


Die Satzung des DVW Hessen e. V. wird als pdf-Dokument unter Veröffentlichungen/Downloads auf dieser Homepage bereitgestellt.